In der heutigen Zeit ist jeder von der Arbeitslosigkeit betroffene froh darüber eine neue Tätigkeit in Aussicht gestellt zu bekommen.
Wenn sich dann so ein Phänomen einstellt, und die lang ersehnte Anstellung in greifbare Nähe rückt, dazu noch in unmittelbarer Umgebung, wird jeder sofort einwilligen. Wahrscheinlich ist das leider die Ausnahme ...
Häufig ist es notwendig, für eine qualifizierte Stelle auch einen Umzug (Wohnortwechsel) in Kauf zu nehmen. Finanzielle Unterstützung in Form von Umzugskostenübernahme gibt es in dieser Situation außer von der Agentur für Arbeit (Jobcenter) nicht.
Das Zauberwort heißt hier allerdings Umzugskostenbeihilfe:
Bisher wurde diese Art von Beihilfe lediglich in Form eines Darlehens gewährt, seit Anfang des Jahres 2006 ist dies als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, möglich.
Dafür sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Umzug muss in direktem Zusammenhang mit der neuen Anstellung stehen und die neue Stelle muss außerhalb des täglich zumutbaren Pendelbereichs (zweieinhalb Stunden für Hin- und Rückfahrt) liegen.
Auch die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland kann auf diese Weise bezuschusst werden. Der Zuschuss ist auf 4.500 Euro begrenzt und wird - falls man sich erst später zu einem Umzug entschließt - bis zu zwei Jahre nach Arbeitsantritt gewährt.
Umzugskostenbeihilfe können auch Auszubildende bekommen, die eine Lehrstelle antreten, sofern sie beim Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind. Wichtig ist, dass die Leistung rechtzeitig vor dem Umzug beantragt wird.
Auf Umzugskostenbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Arbeitsämter können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Umzugskostenbeihilfen bewilligen.
Die Antragstellung muss im Voraus erfolgen. über weitere Möglichkeiten informiert Sie gern die Agentur für Arbeit in den dafür zuständigen Bereich.
Grundsätzlich unterscheidet sich der Arbeitsamt Umzug nicht von einem herkömmlichen Umzug, nur die Abrechnungsmethode ist gegenüber dem privaten Umzug anders.
Erst einmal verlangt das Jobcenter drei Angebote verschiedener Umzugsunternehmen um daraus wählen zu können. Welche Faktoren für eine Auswahl ausschlaggebend sind, können wir nicht abschließend erläutern.
Das Umzugsunternehmen wird Sie unabhängig von der Zahlungsart beraten und Ihnen verschiedene Umzugsleistungen erläutern.
Wenn die Agentur für Arbeit eine bestimmte Firma ausgesucht hat, wir die Agentur den Auftrag schriftlich bestätigen, Sie brauchen jetzt nur noch umziehen, alles weitere wird durch das Umzugsunternehmen für Sie erledigt.
Trotzdem sollten Sie Ihr Umzugsgut im Auge behalten, kommt es zu Schäden, verlangen Sie die schriftliche Fixierung auf dem Auftragsschein.
Bei Umzügen beträgt diese Grundhaftung 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsvolumen. Das heißt, bei einem Umzugsvolumen von 50 Kubikmetern beträgt die Höhe dieser Grundhaftung 31.000 Euro. Bis zu dieser Höhe wären Schäden gedeckt, die in den Verantwortungsbereich lägen. Alles weitere finden Sie in den jeweiligen Haftungsbedingungen des Umzugsunternehmens.
Lassen Sie sich auch über die Möglichkeit einer zusätzlichen Umzugsguttransportversicherung beraten!
Im Bereich Umzugsservice und Umzugstipps können Sie sich weitere wertvolle Vorlagen für die Umzugsplanung downloaden oder ausdrucken.
Gern beraten wir Sie in Ihren Umzugsfragen:
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